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Liberaler Tierschutz

Unter liberalem Tierschutz verstehen wir den Einsatz für eine artgerechte, an
ethische Grundsätze gekoppelte, verantwortungsvolle Tierhaltung, die den
Respekt vor leidensfähigen Lebewesen wahrt, aber in keiner Weise als generelle
Kampfansage gegen Bauern, Landwirte und Züchter zu verstehen ist.

Beschluss vom Bezirksparteitag (12.10.2019)

Unter liberalem Tierschutz verstehen wir den Einsatz für eine artgerechte, an

ethische Grundsätze gekoppelte, verantwortungsvolle Tierhaltung, die den

Respekt vor leidensfähigen Lebewesen wahrt, aber in keiner Weise als generelle

Kampfansage gegen Bauern, Landwirte und Züchter zu verstehen ist. Liberaler

Tierschutz bedeutet auch die Belange der Tierhalter, wie z.B. wirtschaftliche

Rechtssicherheit zu berücksichtigen. Weder Fleischverbot, noch andere

Bevormundungen sollen unser Ziel sein. Sachlich und realistisch möchten wir

Rahmenbedingungen schaffen, um Tierleid zu minimieren.

Der Tierschutz ist im Grundgesetz verankert. Einige Punkte der daraus

getroffenen Verordnungen sind jedoch widersprüchlich angelegt und in

unterschiedlicher Weise interpretierbar. Deshalb bedarf es einer dringenden

Überarbeitung. Wir sehen in unserer Partei, der FDP, die Möglichkeit, zwei

vermeintliche Gegensätze in Einklang zu bringen. Durch klare, zukunftsweisende

Regelungen, die Planungssicherheit für alle schaffen, die auf verschiedenster

Weise mit Tieren zu tun haben. Gleichzeitig wird die Umsetzung effektiven

Tierwohls ermöglicht. Nur eine verantwortungsvolle Tierhaltung ermöglicht

qualitativ hochwertige Lebensmittel

1.Kontrollen bei der Haltung

Derzeit finden Überprüfungen in Stallungen in Bayern durchschnittlich nur alle 42

Jahre statt. Eigenkontrollen haben sich als unzuverlässig erwiesen.

Dokumentierte Zustände liefern nicht selten ein erschreckendes Bild der

Verwahrlosung und Verantwortungslosigkeit.

Wir fordern unabhängige, unangemeldete Stallkontrollen von dafür eigens

ausgebildeten Personen, z.B. Veterinärassistenten, die im Falle gravierender

Verstöße gegen den Tierschutz, den zuständigen Amtstierarzt einschalten. Es

obliegt dem Amtstierarzt über angemessene Sanktionen und erforderliche

Nachkontrollen zu entscheiden.

2.Kontrollen beim Transport

Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind, sollten nicht erst ins Ausland transportiert werden sondern bereits in Deutschland geschlachtet werden. Wir haben beim Tiertransport nicht nur in Drittländer, sondern auch innerhalb der

EU Verantwortung für unsere Tiere zu tragen, dass Ihnen kein unnötiges Leid

zugefügt wird, dass ausreichende Versorgung, das Tränken und Füttern

sichergestellt ist, dass Ruhe, bzw. Auslaufphasen eingehalten werden, auch

beim Verladen Tierschutzrecht nach EU Verordnung eingehalten wird und dass

die Schlachtung möglichst schmerzfrei durchgeführt wird.

In der entsprechenden EU-Verordnung ist ganz klar geregelt, dass der Transport

von Tieren bei Temperaturen über 30 °C nicht genehmigt werden darf. Dennoch

ist es im vergangenen Jahr zu Fällen gekommen, bei denen die Tiere aus 15

EU-Mitgliedstaaten beispielsweise bei ihrem Transport über die Grenze zur

Türkei deutlich zu hohen Temperaturen ausgesetzt gewesen sind. Nach

Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums wurden im Juli und August der

Jahre 2017 und 2018 insgesamt 210 Tiertransporte aus Deutschland über die

bulgarisch-türkische Grenze durchgeführt. Davon waren nur 26 bei Temperaturen

bis maximal 30 °C abgewickelt worden, bei den restlichen 184 haben die

Temperatur höher gelegen.

Wir fordern, Kontrollen durchzuführen, die Transportfähigkeit der Tiere zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen. Tiertransporte in den Sommermonaten

entsprechend der EU-Transportverordnung bei Temperaturen über 30°

grundsätzlich nicht zu genehmigen.

3.Kontrollen bei der Schlachtung

Für die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften, die die Vermeidung von

Schmerzen und Schäden verlangen, ist der Lebensmittelunternehmer

verantwortlich. Dem amtlichen Personal obliegt es, zu überprüfen, ob der

Lebensmittelunternehmer seiner Verpflichtung, die lückenlosen und dauerhaften

tierschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen, gerecht wird. Dass genau

diese Anforderungen in der Realität oft nicht umgesetzt werden, beweisen uns

zahlreiche Dokumentationen. Gravierende Mängel bei der Betäubung führen

dazu, dass Tiere ihren langsamen Tod bei vollem Bewusstsein und Schmerzen

ertragen müssen. Das ist die Folge permanenter, personeller Unterbesetzung von

Amtstierärzten, oder hierzu befähigtem Kontrollpersonal.

Wir fordern eine regelmäßige, fachaufsichtliche Unterstützung der im

Schlachtbetrieb tätigen Amtstierärzte durch mehr amtl. Tierärzte und

Fachassistenten, um eine umfassende Überwachung sicherzustellen.Die

zuständige Behörde hat für die im Schlachtbetrieb tätigen Amtstierärzte

Schulungen, insbesondere zur Kontrolle und praktischen Beurteilung der

Betäubungswirkung und Feststellung der ordnungsgemäßen Entblutung,

durchzuführen.Die zuständige Behörde hat für die regelmäßige, technische

Überprüfung der Betäubungsgeräte durch technische Sachverständige Sorge zu

tragen.Zur unverzüglichen und nachhaltigen Abstellung von Mängeln, sind durch

die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen (bis zu Untersagung der

Schlachtung) anzuordnen und deren Umsetzung zu kontrollieren.