Stimmrechtsübertragung

Stimmberechtigung:

Stimmberechtigt sind gem. §23 Abs. 2 der Satzung: a) die Delegierten der Kreisverbände; und b) die gewählten Mitglieder des Bezirksvorstandes mit Ausnahme der Beisitzer Laut § 9 (2) der Finanzordnung sind Delegierte aus Kreisverbänden, die mit der Abführung ihrer Beitragsanteile an den Bezirksverband länger als 9 Monate im Rückstand sind, zum Bezirksparteitag nicht stimmberechtigt.

Stimmübertragung:

Die Stimmübertragung kann nur innerhalb eines Kreisverbands erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass jeder Delegierte oder Ersatzdelegierte maximal zwei Stimmrechte ausüben darf. Sollten Sie bereits im Vorfeld wissen, dass Sie verhindert sein werden, teilen Sie dies bitte rechtzeitig Ihrem Kreisverband mit. Nutzen Sie für die Stimmübertragung das Verlinkte Formular

Stimmrechtsübertragung Bezirksparteitag